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Schutzgemeinschaften Mittelrhein, Mosel und Pfalz beantragen Änderungen der Lastenhefte

Am 22.04.2021 sind im elektronischen Bundesanzeiger die Änderungsanträge der Schutzgemeinschaften Pfalz, Mosel und Mittelrhein veröffentlicht worden: Neben einigen Änderungen zu Beschreibung der Produkte, die unter dem Namen der jeweiligen Ursprungsbezeichnung vermarktet werden dürfen, und zu den zugelassenen Weinherstellungsmethoden sind nun für diese drei Ursprungsbezeichnungen ebenfalls parzellengenaue Abgrenzungen der Rebflächen vorgesehen, die zum Gebiet der Ursprungsbezeichnung gehören.

Die Schutzgemeinschaften reagieren damit auf eine (noch nicht rechtskräftige) Entscheidung des OVG Koblenz vom 12.08.2020 : Danach gehören zum Gebiet einer Ursprungsbezeichnung alle Rebflächen der Weinbaugemeinden in den einzelnen Anbaugebieten, auf denen Weinreben angebaut werden dürfen, und die sich zur Herstellung von Qualitätswein oder Prädikatswein eignen. Dies soll nun wieder eingeschränkt werden.

Wie die Abgrenzungen im Einzelnen aussehen sollen, findet sich auf der Website der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die einzelnen Weinbaugemeinden in der Pfalz, an der Mosel und am Mittelrhein. Da die nun vorgesehenen Abgrenzungen wahrscheinlich langfristig festlegen, welche Flächen zu den Anbaugebieten gehören und welche nicht, sollten alle Betroffenen prüfen, ob die Abgrenzungen passen. Einspruch gegen die Änderungsanträge kann schriftlich bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 22.06.2021 eingelegt werden; dabei muss das berechtigte Interesse dargelegt werden. Die BLE nennt dazu folgende Kontaktdaten:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Referat 512, EU-Qualitätskennzeichnung Wein, Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn, Fax 030 18 10 68 45 39 85

 

Rechtsanwalt Dr. Hans Eichele

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