Geplante Änderung der Abgrenzung der Rebflächen in Rheinhessen
Am 15.03.2021 ist im Bundesanzeiger der Antrag der Schutzgemeinschaft Rheinhessen zur Änderung der Produktspezifikation für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Rheinhessen“ veröffentlicht worden.
Der Antrag verfolgt einmal das Ziel, die Produktspezifikation zu entlasten: Regelungen zu önologischen Behandlungen und zu Analysewerten für die Erzeugnisse, die unter der Angabe „Rheinhessen“ vermarktet werden dürfen, werden gestrichen und dafür jeweils auf das geltende Recht verwiesen.
Darüber hinaus wird die Liste der Keltertraubensorten überarbeitet: Neu aufgenommen werden bei den weißen Rebsorten Blauer Silvaner, Cabernet Blanc, Calardis Blanc, Früher Malingre, Goldmuskateller, Goldriesling, Muscaris, Osteiner, Riesling, Rosa Chardonnay, Roter Elbling, Roter Müller-Thurgau, Roter Riesling, Ruländer, Sauvignon Cita, Silvaner, Souvignier gris, Trebbiano di Soave und Villaris, während Mariensteiner gestrichen wird. Bei den roten Rebsorten werden Accent, Allegro, Baron, Blauburgunder, Cabernet Cantor, Cabernet Carol, Cabertin, Calandro, Frühburgunder, Helfensteiner, Muskatttrollinger, Pinotin, Piroso, Portugieser, Reberger, Rosenmuskateller, Spätburgunder, Tauberschwarz, Trollinger und Wildmuskat neu aufgenommen.
Für die Angabe kleinerer geografischer Angaben in der Etikettierung verweist die Produktspezifikation auf die Weinbergsrolle; Änderungen der Eintragung in der Weinbergsrolle sollen künftig nur mit Zustimmung der Schutzgemeinschaft zulässig sein.
Schließlich wird die Abgrenzung des Rebgeländes, auf dem Trauben für Weine mit der Ursprungsbezeichnung „Rheinhessen“ produziert werden dürfen, neu gefasst: Für jede der Weinbaugemeinden, die in der Produktspezifikation genannt sind, ist nun das Rebgelände in Karten festgehalten, die auf der Homepage des Bundesamts für Landwirtschaft und Ernährung zu finden sind (https://www.ble.de/DE/Themen/Ernaehrung-Lebensmittel/EU-Qualitaetskennzeichen/Geschuetzte-Ursprungsbezeichnung/Anbaugebiet/Rheinhessen.html?nn=8904780). Flächen, die in diesen Karten nicht als Rebfläche gekennzeichnet sind, werden nicht zum Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung gehören, wenn der Antrag so umgesetzt wird. Winzer in Rheinhessen sollten daher prüfen, ob ihre Weinbauflächen in den Karten mit aufgenommen sind.
Gegen den Antrag kann innerhalb von zwei Monaten ab Veröffentlichung beim Referat der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Einspruch eingelegt werden.