Abgrenzungen für gU Rheinhessen, Pfalz, Mittelrhein, Mosel – Fristen beachten!
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat mit verschiedenen Bescheiden den Schutzgemeinschaften Rheinhessen, Pfalz, Mittelrhein und Mosel mitgeteilt, dass sie deren Anträge auf Änderung der Produktspezifikationen billigt und sie an die EU-Kommission weiterleiten wird, wenn dagegen kein Widerspruch eingelegt wird.
Winzerinnen und Winzer, deren Grundstücke zwar derzeit im Gebiet der genannten Ursprungsbezeichnungen liegen, aber nicht im Gebiet, das nun neu abgegrenzt werden soll, sollten prüfen, ob sie gegen die Bescheide der BLE Widerspruch einlegen. Werden die Bescheide der BLE bestandskräftig, fallen diese Grundstücke nämlich aus dem Gebiet der Ursprungsbezeichnung wieder heraus.
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats ab Veröffentlichung der entsprechenden Bescheide im Bundesanzeiger einzulegen, so dass folgende Fristen gelten:
- Rheinhessen: Bescheid vom 19.10.2021, Fristablauf ist am 13.12.2021
- Mittelrhein: Bescheid vom 11.10.2021, Fristablauf ist am 17.12.2021
- Pfalz: Bescheid vom 19.10.2021, Fristablauf ist am 20.12.2021
- Mosel: Bescheid vom 03.11.2021, Fristablauf ist am 03.01.2022
Der Widerspruch ist schriftlich (oder per Telefax) bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn, Telefax 030 – 18 10 68 45 39 85 einzulegen.