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VG Trier: Verwendung von Fruchtwein bei der Herstellung aromatisierter Weinerzeugnisse zur Geschmacksgebung zulässig

Das Verwaltungsgericht Trier hält es für zulässig, bei der Herstellung aromatisierter Weinerzeugnisse auch Fruchtwein zur Geschmacksgebung einzusetzen.

Eine Kellerei hatte gegen das Land Rheinland-Pfalz auf Feststellung geklagt, dass ein aromatisierter weinhaltiger Cocktail, der unter Verwendung von Fruchtwein hergestellt worden war, nicht beanstandet werden dürfe. Zuvor hatte das Land als Überwachungsbehörde die Auffassung vertreten, die Verwendung alkoholischer Getränke sei bei der Herstellung aromatisierter weinhaltiger Cocktails unzulässig, da diesen Getränken nach der VO (EU) 251/2014 kein Alkohol zugesetzt werden dürfe.

Diese Auffassung teilt das Verwaltungsgericht Trier nicht: Anhang I Nr. 1 VO (EU) 251/2014 erlaubt eine Aromatisierung von aromatisierten Weinerzeugnissen mit „geschmacksgebenden Lebensmitteln“. Dabei enthält die Vorschrift keine Einschränkung dazu, dass solche „geschmacksgebenden Lebensmittel“ nur alkoholfreie Lebensmittel sein dürften. Der Einsatz von Fruchtwein sei kein unzulässiges Versetzen mit Alkohol, das nach Art. 3 Abs. 4 c) VO (EU) 251/2014 bei aromatisierten weinhaltigen Cocktails untersagt ist. Vielmehr zeigten Art. 4 Abs. 1 und Anhang I Nr. 3 der Verordnung, dass mit dem „Zusatz von Alkohol“ nur die dort im Einzelnen genannten Alkohole gemeint seien. Fruchtwein gehöre nicht dazu.

Wenn Fruchtwein daher zur Geschmacksgebung zugesetzt werde, sei dies zulässig.

VG Trier, Urt. v. 18.04.2019, 2 K 6133/18.TR – rechtskräftig –

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