Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Verdacht einer Alkoholabhängigkeit
Das Verwaltungsgericht Trier hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 09.05.2016, Az. 1 L 1375/16.TR) erklärt, dass beim Verdacht einer Alkoholabhängigkeit die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen muss, auch wenn die den Verdacht begründenden Umstände nichts mit dem Straßenverkehr zu tun haben. Verweigert der Betroffene die Untersuchung oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf hieraus auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis entzogen werden.
In dem vom VG Trier entschiedenen Fall hatte die zuständige Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Trier durch ein polizeiliches Einsatzprotokoll Kenntnis von einem Vorfall im Juli 2015 erhalten, bei dem ein Mann mit einem Blutalkoholkonzentrations-Wert von ca. 2,5 Promille im Stadtgebiet dadurch aufgefallen war, dass er von einem fremden Fahrrad Reifen abmontiert und sich auf seinem weiteren Weg durch die Stadt „äußerst aggressiv“ gezeigt habe, indem er ständig mit Füßen gegen Häuserwände, Straßenschilder und Verkehrseinrichtungen getreten habe. Nach Kenntniserlangung von diesem Vorfall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung der Frage einer möglichen Alkoholabhängigkeit gefordert. Weil der Betroffene ein entsprechendes Gutachten nicht beigebracht hat, hat die Behörde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Zu Recht wie das VG Trier entschied. Zwar stelle eine einmalige, höhere Alkoholkonzentration zunächst für sich alleine noch keinen ausreichenden Hinweis auf eine mögliche Alkoholabhängigkeit dar. Mit dem genannten auffälligen Verhalten des Manns seien jedoch weitere besondere Umstände hinzugetreten, die in der Gesamtschau zumindest den Verdacht auf eine mögliche Alkoholabhängigkeit rechtfertigten. Jedenfalls liege die Annahme nicht fern, dass das im Polizeibericht festgehaltene auffällig aggressive Verhalten zumindest mitursächlich auf eine nicht mehr sozialadäquate Alkoholisierung und einen dadurch bedingten Verlust der affektiven Steuerungsfähigkeit gegenüber der Umwelt zurückzuführen sei. Zudem habe der Mann nach dem Polizeibericht trotz der hohen Alkoholisierung „absolut klar und berechnend“ gewirkt. Dies sei ein weiterer Hinweis dafür, dass bei dem Mann eine erhöhte Toleranz gegenüber Alkohol mit dem Verdacht auf eine Alkoholabhängigkeit bestehe. Demnach lägen hinreichende tatsächliche Umstände für eine mögliche Alkoholabhängigkeit vor, die die Abklärung durch ein ärztliches Gutachten erforderten, ohne dass nach den einschlägigen Vorschriften insoweit erforderlich sei, dass der Betreffende unter Alkoholeinwirkung am Straßenverkehr teilgenommen habe.