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Auswirkungen des Brexit auf Ihre Unionsmarken

Nun ist es amtlich. Die Brexit-Befürworter haben sich im Referendum der Briten durchgesetzt. Das Vereinigte Königreich wird aus der Europäischen Union austreten.

Sie werden sich sicherlich fragen, welche Konsequenzen dies für Sie und Ihr Unternehmen hat. Die Auswirkungen des Brexit sind für Sie von besonderer Bedeutung, da Sie Inhaber einer Unionsmarke sind. Nachfolgend möchten wir die möglichen Auswirkungen auf Ihren EU-Markenschutz anhand der wichtigsten Fragen beantworten, die uns unsere Mandanten zu diesem Thema stellen.

Bei Dienstreisen „auf die Insel“ muss ich künftig an den Reisepass denken, sonst ändert sich doch nichts?

Die Folgen des Brexit sind momentan nicht absehbar. Zwar ist das Vereinigte Königreich kein Mitglied der Währungsunion (Eurozone), sodass der Austritt „nur“ die Mitgliedschaft in der Europäischen Union betrifft. Seit dem Beitritt zur Europäischen Union im Jahr 1973 wurden die nationalen Rechtsordnungen des Vereinigten Königreiches allerdings insbesondere aufgrund von EU-Richtlinien angepasst und mit den Rechtsordnungen der weiteren EU-Mitgliedstaaten harmonisiert. Diese nationalen Gesetze bleiben bis auf Weiteres auch nach einem Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union in Kraft. Daneben gibt es eine zweite Art von EU-Recht, nämlich EUVerordnungen, die unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten. Hierzu gehört auch die Unionsmarkenverordnung (über deren wichtigste Änderungen wir Sie mit unserem Rundbrief vom 13. April 2016 informiert hatten). Ihre Unionsmarken – auch „Europäische Marken“ genannt – haben Schutz in allen 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Wenn nun das Vereinigte Königreich austritt, verlieren
Ihre Unionsmarken den Schutz im Vereinigten Königreich.

Wir liefern nach England. Laufe ich jetzt Gefahr, wegen einer Markenverletzung abgemahnt zu werden?

Durch das Referendum ist der EU-Austritt noch nicht bewirkt. Die Entscheidung muss nun erst dem Europäischen Rat mitgeteilt werden, der dann ein Austrittsabkommen verhandeln wird. Das Vereinigte Königreich wird seinen Status als Unionsmitglied erst ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder, falls kein Abkommen zustande kommt, zwei Jahre nach der Mitteilung der Austrittsabsicht verlieren (vgl. Art. 50 Abs. 2 EUV). Bis zum Stichtag des Austritts bleiben Ihre Unionsmarken somit auch im Vereinigten Königreich in Kraft. Sie gehen daher derzeit (d.h. bis zum Austrittsstichtag) kein höheres Abmahnrisiko als bisher ein.

Wir geht es nun nach dem Brexit-Referendum weiter?

Welches Ergebnis die Austrittsverhandlungen für die Unionsmarken mit sich bringen werden, ist derzeit ungewiss. Zwar ist denkbar, dass es bei dem eingangs geschilderten Wegfall des Schutzes der Unionsmarken im Vereinigten Königreich bleibt. Möglich ist aber auch ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich, in dem man sich auf die Fortgeltung der bereits registrierten Unionsmarken einigt. In diesem Fall kann es für Sie sinnvoll sein, noch neue Unionsmarken vor Vollzug des UK-Austritts registrieren zu lassen. Womöglich wird zwischen der EU und UK auch eine vereinfachte Umwandlung bzw. Anmeldung von UK-Marken vereinbart oder durch den britischen Gesetzgeber erlaubt.

Muss ich schon jetzt eine UK-Marke anmelden, um mir den Anmeldetag zu sichern?

Durch Ihre eingetragene Unionsmarke haben Sie bereits jetzt eine ältere Marke mit besserem Zeitrang als alle nun erfolgenden Markenneuanmeldungen. Selbst wenn im Zuge der Austrittsverhandlungen keine Fortgeltung der Unionsmarken im Vereinigten Königreich vereinbart werden sollte, besteht bis zum Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union die Möglichkeit, eine Unionsmarke in eine UK-Marke umzuwandeln, und zwar unter Beibehaltung des Zeitranges (vgl. Art. 112 Abs. 3 EUV).

Wenn Sie also neue Unionsmarken anmelden möchten oder eine Umwandlung Ihrer Unionsmarken in nationale Marken des Vereinigten Königreiches wünschen, kommen Sie gerne auf uns zu. Wir stehen Ihnen im Markenrecht und bei Ihren Fragen zu den rechtlichen Auswirkungen des Brexit auf Ihr Unternehmen gerne zur Verfügung.

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