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Bildungsrecht

Wenn es um die Zulassung zur Wunschschule geht, haben wir bereits einigen Familien dabei helfen können, durch kritisches Hinterfragen und Überprüfen der Auswahlverfahren einen Platz an der Schule zu erreichen, die das Kind besuchen soll.

Prüfungsrecht

Im Bereich des Prüfungsrechtes ergeben sich Angriffspunkte einerseits im Bereich des Prüfungsverfahrens, andererseits im Rahmen der Prüfungsbewertung.
Bei Fehlern im Prüfungsverfahren, von beispielsweise dem Lärm im Prüfungsraum oder die fehlerhaft gestellten Prüfungsfragen bis zur befangenen Prüferin oder dem befangenen Prüfer, kann typischerweise eine Wiederholung der betroffenen Prüfung erreicht werden. Die Frage der materiellen Fehlerhaftigkeit einer Prüfung, also ein Angriff gegen die eigentliche inhaltlich-fachliche Bewertung einer Prüfung, erfordert unter Umständen externen gutachtlichen Sachverstand. Im speziellen Bereich der juristischen Prüfungen ist rohwedder | partner aufgrund entsprechend vorhandenen Fachwissens in allen drei Prüfungskerngebieten in der Lage, Gutachten zu möglichen materiellen Bewertungsfehlern zu erstellen, die den sehr hohen Ansprüchen, welche die Rechtsprechung an Umfang und Inhalt von Bewertungsgutachten stellt, gerecht werden. Uns ist es wichtig, im Bereich des Bildungsrechts beratend und begleitend zur Seite zu stehen und, falls notwendig, Ansprüche und Möglichkeiten gerichtlich für Sie durchzusetzen.
Seit Jahrzehnten stellt sich für angehende Studierende die Frage, ob sie die Voraussetzungen für die Zulassung zum Wunschstudiengang erfüllen. Wenn die Hürde in einer Zulassungszahl besteht, die von der Universität für den Studiengang festgesetzt wurde, spricht man von einem Numerus clausus-Verfahren. In dieser sehr speziellen Materie verfügt unsere Kanzlei über bald 50 Jahre Erfahrungen aus zahlreichen Verfahren. Begründet wurde dieser Bereich von Frau Dr. Ortrun Lampe, seit fast 20 Jahren werden diese Fälle nun von Rechtsanwalt Dr. Ulrich Mühl erfolgreich vor bundesdeutschen Verwaltungsgerichten geführt.

Die Numerus clausus-Verfahren sind rechtlich sehr vielgestaltig und persönlich von ganz erheblicher Bedeutung für die jeweils betroffenen Mandanten und bedürfen insoweit einer umfassenden und intensiven rechtlichen Betreuung. Dabei sind drei verschiedene Verfahrenstypen grundsätzlich zu unterscheiden:

  • Zulassung in den Studiengängen Medizin/Zahnmedizin/Tiermedizin
  • Klinische Ausbildung in Humanmedizin
  • Nichtmedizinische Studiengänge an deutschen Hochschulen und Fachhochschulen

In den medizinischen Studiengängen gibt es bundesweit Beschränkungen durch Zulassungszahlen. Hinzu kommt, dass seit einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 2017 keine Wartezeitquote mehr hierbei existiert. Dagegen sind Eignungstests deutlich wichtiger geworden, entscheidend ist aber immer noch vor allem die Abiturnote.
Um hier effizient für Sie tätig werden zu können, ist es von wesentlicher Bedeutung, möglichst früh alle Optionen auszuloten und vorbereitende Schritte für ein gerichtliches Verfahren einzuleiten. Deshalb ist es bei entsprechendem Studieninteresse am besten, wenn Sie sich bereits im Mai/Juni eines Jahres für die Klagen zum Wintersemester mit uns in Verbindung setzen, um zu beraten und erste Schritte einzuleiten. Später lässt sich ein Verfahren auch noch führen. Zu Beginn steht eine ausführliche in der Regel persönliche Beratung über alle Chancen und Risiken eines solchen Verfahrens.
Die Zeit bis Ende September wird für weitere vorbereitende Schritte und zur Auswahl der zu beklagenden Unis genutzt. Die gerichtlichen Verfahren beginnen dann in der ersten Oktoberhälfte. Die Gerichte entscheiden entweder durch Beschluss oder es gelingt, mit der betreffenden Uni einen Vergleich über zusätzlich zu vergebende Studienplätze zu erzielen. In aller Regel werden die Plätze dann durch Losverfahren verteilt.
Zeitliche Dauer der Verfahren, Erfolgsquoten und Kosten variieren von Uni zu Uni und von Jahr zu Jahr und werden individuell im Rahmen der Beratungen so weit als möglich mit Ihnen besprochen und dargelegt, so dass Sie eine bestmögliche Grundlage für Ihre Entscheidung haben, ob und in welchem Umfang Klagen geführt werden.
Sofern Sie sich für ein Vorklinikstudium im Ausland entschieden haben oder eine Teilzulassung in Deutschland haben, kommt eine Klage für einen klinischen Studienplatz in Betracht.
Dabei gelten alle vorher beschriebenen Aspekte auch hier. Hinzu kommt, dass Sie sich für die klinische Ausbildung nicht bei der Stiftung für Hochschulzulassung bewerben, sondern unmittelbar bei den einzelnen Universitäten. Dazu ist unser dringender Ratschlag, dass Sie sich immer bei allen Unis für das Semester bewerben, in dem die klinische Ausbildung beginnen soll. Teilweise sind Klagen wegen Studienplatzzahlen nur dann zulässig, wenn Sie eine reguläre Bewerbung eingereicht haben und deshalb ist dieser vorbereitende Schritt so immens wichtig. Hinzu kommt, dass Sie sich rechtzeitig um einen Anrechnungsbescheid über das vorklinische Studium bei Ihrem Landesprüfungsamt kümmern müssen. Ansonsten gelten alle Aspekte für den Ablauf, wie wir diese bereits für das Studium zum 1. Fachsemester geschildert haben.
Schließlich kann ein solches Verfahren auch bei jedem hinsichtlich der Zulassungszahl lokal an Universität oder Hochschule beschränkten Studiengang durchgeführt werden. So lässt sich der Wunschstudiengang auch bei sehr vielen anderen Studiengängen realisieren, auch wenn Ihre Abiturnote nicht ganz so gut ausgefallen ist.
Auch hier gelten die bereits geschilderten Abläufe und Voraussetzungen. Ganz wichtig ist auch hier, dass Sie sich regulär für den Studiengang bewerben sollten, auch wenn absehbar ist, dass Sie wahrscheinlich die regulären Zulassungskriterien nicht erfüllen werden.
Häufig sind die Erfolgschancen bei solchen lokalen Zulassungsverfahren sehr hoch, weil sich nur sehr wenige Studienplatzbewerber für ein solches Verfahren interessieren und dieses durchführen lassen. Deshalb kommt es in solchen Verfahren auch angesichts der geringen Zahl von Gerichtsverfahren deutlich häufiger zu Zulassungsvergleichen. Die Aussicht, auf diesem Wege doch noch das Wunschstudium antreten zu können, sind damit häufig signifikant hoch. Auch hier steht am Anfang des Mandates eine umfangreiche Beratung.
Unsere Kanzlei arbeitet auf fachlicher Ebene in diesem Spezialgebiet im fachlichen Austausch mit einigen anderen Kanzleien bundesweit zusammen.

Rechtsanwälte gegen Numerus Clausus: Kompetenz im Verbund

Erst beraten lassen. Dann bewerben.

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