KiTa-Plätze
Typischerweise geht es um Ansprüche aus Landesgesetzen für Kinder auf Zuteilung von Krippen-, Tagespflege- und Kitaplätzen. Trotz aller Bemühungen werden diese Ansprüche häufig nicht erfüllt.
Kontakt zu den Kommunen
rohwedder | partner hat sich frühzeitig dieses wichtigen Themas angenommen. Wir können Sie eingehend und schnell über die denkbaren Ansprüche für Ihre Kinder beraten und auch insbesondere etwas dazu sagen, wann es individuell Sinn macht, die Ansprüche mit Nachdruck auch schon vor Erreichen des jeweils notwendigen Alters anzugehen und geltend zu machen. Wir verfügen über gute und direkte Kontakte in die Kommunen, die es uns ermöglichen, zügig und erfolgreich die Ansprüche geltend zu machen, die den jungen Familien nach den gesetzlichen Bestimmungen zustehen. Das gilt insbesondere für die Zuteilung von Kitaplätzen. In aller Regel lassen sich die Ansprüche auch dann, wenn Sie es schon länger selbst erfolglos versucht haben, zügig realisieren, damit sich ein häufig ganz elementares Problem im familiären Zusammenleben lösen lässt.
Betreuungskosten
Ein weiterer Schwerpunkt liegt darin, die anfallenden (Zusatz-)Kosten bei den Kommunen bzw. den Trägern der Jugendhilfe für selbst beschaffte Betreuungsplätze zu realisieren, wenn eine Kommune trotz aller Bemühungen Betreuungsplätze nicht zur Verfügung stellen kann. Hier hat unsere Kanzlei im Jahre 2013 das Grundsatzurteil beim Bundesverwaltungsgericht erstritten, mit dem geklärt wurde, dass und unter welchen Voraussetzungen Erstattungsansprüche in analoger Anwendung des § 36a SGB VIII beim Träger der Jugendhilfe geltend gemacht werden können.
Bei allen Verwaltungsgerichten sind wir forensisch tätig, beraten und vertreten Sie aber gleichzeitig und vor allem auch außergerichtlich, da in den Verwaltungsverfahren teilweise noch eher die Möglichkeit auch zu einvernehmlichen Regelungen besteht. Aufgrund der täglichen Arbeit sind insoweit die zuständigen Behörden in vielen Fällen bereits bekannt und insoweit ist ein effektives und erfolgsorientiertes Arbeiten gewährleistet.
Außerdem beraten und vertreten wir Sie auch bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die Kommune, falls diese keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen konnte. Dies stellt eine Amtspflichtverletzung dar, welche nach der BGH-Rechtsprechung auch drittschützenden Charakter hat, so dass dann vor allem eine genaue Darlegung der kausal entstandenen Schäden erforderlich ist. Auch hierzu verfügen wir über umfangreiche Erfahrungen, um diese Ansprüche geltend zu machen und ggf. durchzusetzen.