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Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht ist Teil des allgemeinen Strafrechts. Es hat jedoch sein eigenes Jugendgerichtsgesetz (JGG) und verfolgt in weiten Teilen ganz andere Ziele als das Erwachsenenstrafrecht. Es kennt eigene Sanktionsmöglichkeiten und eigene prozessuale Mechanismen.

Sollten Sie oder Ihr Kind Beschuldigte oder Beschuldigter in einem Strafverfahren sein, in dem (möglicherweise) Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, sollten Sie unbedingt darauf achten, eine Strafverteidigerin oder einen Strafverteidiger an Ihrer Seite zu haben, die oder der speziell im Jugendstrafrecht ausgebildet ist und hier Erfahrung hat.

Die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts richtet sich nach der Altersstufe der Beschuldigten oder des Beschuldigten zur Zeit der Tatbegehung:

Unter 14 Jahren gilt man strafrechtlich als Kind. Kinder sind nicht schuldfähig im Sinne des deutschen Strafrechts, so dass sie niemals Beschuldigte in einem Strafverfahren sein können. Im Alter von 14 bis 17 Jahren ist man im Auge des Gesetzgebers eine Jugendliche oder ein Jugendlicher, für die oder den immer Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Zwischen 18 und 21 Jahren gilt man als Heranwachsende oder Heanwachsender. In dieser Altersgruppe kann entweder noch das Jugendstrafrecht oder schon das Erwachsenenstrafrecht Anwendung finden. Welches Recht Anwendung findet, entscheidet sich im Einzelfall danach, welchen Reifezustand die oder der Beschuldigte zur Tatzeit hatte. Noch wichtiger ist jedoch, ob sie oder er bei der konkreten Tat noch einer oder einem Jugendlichen gleichzustellen war, weil zum Beispiel eine jugendtypische Tat begangen wurde. Eine gute Strafverteidigerin oder -verteidiger, die oder der im Umgang mit den gesonderten Regeln des Jugendstrafrechts versiert ist, wird alle Möglichkeiten ausschöpfen, damit seine Mandantin oder sein Mandant noch unter das Jugendstrafrecht fällt. Ab 21 Jahren gilt man als Erwachsene oder Erwachsener. Die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts ist dann ausgeschlossen.

Auch in Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende richtet sich die Strafbarkeit immer nach dem Strafgesetzbuch (StGB). Ob zum Beispiel eine Körperverletzung, ein Betrug oder ein Verstoß gegen das BtMG vorliegt, richtet sich für alle Altersgruppen nach den gleichen Maßstäben.

Der große Unterschied liegt jedoch im Ablauf der Verfahren und mehr noch in den Sanktionen:

Das Erwachsenstrafrecht will in erster Linie die Taten sanktionieren. Die Täterin oder der Täter soll für begangenes Unrecht bestraft werden. Abschreckung für die Zukunft steht an zweiter Stelle.

Im Jugendstrafrecht hingegen ist das oberste Gebot und das große Ziel die Erziehung und das förderliche Einwirken auf die Straftäterin oder den den Straftäter. Daher stehen dem Jugendstrafrecht viel mehr und viel differenziertere Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung als dem Erwachsenenstrafrecht, deren Kenntnisse in der Verteidigung unverzichtbar sind.

Das mildeste Mittel stellen die sogenannten Erziehungsmaßregeln wie Weisungen, eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen, Arbeitsleistungen zu erbringen, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, sich zu bemühen, einen Ausgleich mit der oder dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) oder den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch bestimmter Örtlichkeiten zu unterlassen.

Diese Erziehungsmaßregeln verfolgen den ausschließlichen Zweck, Erziehungsmängel zu beseitigen, um einer erneuten Straffälligkeit entgegenzuwirken. Bei ihrer Anordnung und Auswahl im Falle einer Verurteilung dürfen ausschließlich erzieherische, nicht aber generalpräventive Gesichtspunkte – Vergeltung, Sühne und Schutz der Allgemeinheit – berücksichtigt werden.

Sollte dies nicht ausreichen, stehen den Jugendgerichten sogenannte Zuchtmittel, wie die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen oder der Jugendarrest zur Verfügung.

Als gravierendste Sanktion kann das Gericht auch Jugendstrafe verhängen. Dies ist Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt.

Welche Sanktion im Einzelfall verhängt wird, hängt von vielen Faktoren, insbesondere der richtigen Verteidigungsstrategie ab. 

Aufgrund des vom Erwachsenenstrafrecht gänzlich unterschiedlichen Sanktionensystems und den gesonderten Regeln für das Gerichtsverfahren bei Jugendlichen muss – um eine effektive Verteidigung zu gewährleisten – von Beginn an ein auf das Jugendstrafrecht spezialisierte Anwältin oder Anwalt beauftragt werden, um sich nicht entscheidende Verfahrensvorteile abzuschneiden oder gar nicht erst zu erkennen. Gerade der Umgang mit dem vom Strafgesetz gänzlich unterschiedlichen Jugendgerichtsgesetz, aber auch bei den Besonderheiten diverser Verfahrensoptionen und -beteiligten, die das Erwachsenenstrafrecht gar nicht erst kennt, sind bei der anwaltlichen Vertretung besondere Kenntnisse aber auch Erfahrung in diesem sensiblen Bereich gefordert. 

Schließlich haben Jugendliche noch ihr ganzes Leben vor sich, so dass oberstes Ziel sein muss, eine unnötige Kriminalisierung von Jugendsünden zu vermeiden. Hierzu bietet das Jugendstrafrecht der Strafverteidigerin oder dem Strafverteidiger deutlich mehr Möglichkeiten als das Erwachsenenstrafrecht – allerdings muss man diese Chancen kennen und anwenden können. Mögliche Verteidigungsstrategien einer sonst noch so erfahrenen Verteidigerin oder eines Verteidigers im Erwachsenenstrafrecht sind hier selten zielführend und können sogar schnell kontraproduktiv sein.

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