Kartellrecht
Kartellrecht spielt sich nur auf Konzernebene ab? Leider nicht! Die vielfältigen Facetten des Kartellrechts spielen in zahlreichen Fallgestaltungen auch bei der Tätigkeit mittelständiger Unternehmen eine nicht zu unterschätzende Rolle. Begonnen bei dem Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen, über die kartellrechtskonforme Ausgestaltung des eigenen Vertriebsweges, bis hin zum Unternehmensverkauf ist die Kenntnis kartellrechtlicher Grenzen von besonderer Wichtigkeit. Verstöße können beträchtliche Bußgelder und Schadensersatzansprüche sowie die Nichtigkeit von Verträgen nach sich ziehen. Behalten Sie mit unserer Unterstützung das Kartellrecht bei all Ihren unternehmerischen Entscheidungen stets im Blick.
Die Grenzen des kartellrechtlich zulässigen Verhaltens zu kennen und richtig zu bewerten, ist nicht nur für Großkonzerne, sondern jegliche Unternehmen von besonderer Wichtigkeit.
Fehleinschätzungen können beträchtliche Bußgelder und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen sowie zur Unwirksamkeit abgeschlossener Verträge führen.
rohwedder | partner versetzt Sie in die Lage, unternehmerische Entscheidungen auf bekannter kartellrechtlicher Tatsachengrundlage zu treffen, indem Ihnen kartellrechtliche Grenzen aufgezeigt und vermeidbare Risiken der unternehmerischen Handlungsoption beseitigt werden. Dabei liegt das Augenmerk von rohwedder | partner auf kartellrechtskonformen und zugleich ökonomisch praktikablen Lösungen.
Das kartellrechtliche Sanktionensystem knüpft bereits an der einzelnen Absprache an. Gerne beraten wir Sie bei der kartellrechtskonformen Vertragsgestaltung und überprüfen Vertragsklauseln sowie Verträge auf Kartellrechtskonformität, um kartellrechtliche Risiken präventiv zu verhüten.
Ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit betrifft das Vertriebskartellrecht. Wir beraten und vertreten sowohl Händler, die etwa durch Preisbindungen eines Herstellers, Beschränkungen in Bezug auf Vertriebswege, Kundengruppen oder Verkaufsgebiete, durch langfristige Exklusivitätsbindungen oder Liefersperren behindert werden, als auch Hersteller sowohl bei der Planung und Ausgestaltung ihres kartellrechtskonformen Vertriebsweges etwa in Bezug auf Selektivvertriebssysteme, Alleinvertriebsrechte und sonstige favorisierte Ausgestaltungen sowie die Erstellung passender Vertriebsverträge als auch bei Einzelaktionen innerhalb des Vertriebs wie etwa Rabattaktionen und Produktkopplungen und erstellen mit Ihnen gemeinsam kartellrechtskonforme individuelle Vertriebsstrategien.
Ein der Kanzleihistorie von rohwedder | partner entsprungener Themenschwerpunkt bildet die Beratung landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und deren Vereinigungen in Bezug auf die kartellrechtlichen Sonderregelungen des § 28 GWB sowie die Beratung und Vertretung von Unternehmen bei Aufnahmeverweigerung in Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften, § 3 GWB.
Kartellrecht kann letztlich selbst beim Unternehmensverkauf relevant werden. Sind die Voraussetzungen der Zusammenschlusskontrolle erfüllt, steht eine solche Fusion unter einem Kartellvorbehalt und ist anmeldepflichtig. Gerne prüfen wir für Sie, ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind und beraten Sie über die weiteren Schritte.