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Handels- und Wirtschaftsrecht

Das Handelsrecht wird gemeinhin als das Sonderprivatrecht der Kaufleute definiert. Wenn Unternehmen (Kaufleute) miteinander Handel treiben, gelten also besondere Spielregeln. Diese ergeben sich teilweise aus dem Handelsgesetzbuch (HGB). So gilt etwa mangelhafte Ware nach § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt, wenn die Käuferin oder der Käufer den Mangel nicht rechtzeitig rügt. Auch außerhalb des Handelsgesetzbuches sind handelsrechtliche Vorschriften zu beachten, beispielsweise für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). So bestehen für die Verwendern oder den Verwender von AGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) viel größere Gestaltungsmöglichkeiten als gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern (B2C). Sobald es um grenzüberschreitende Sachverhalte geht, wird diese traditionelle Sichtweise auf das deutsche Handelsrecht überlagert von Fragen des internationalen Wirtschaftsrechts: welches Recht findet Anwendung, wo klagt man, welche besonderen Regelungen sind – am besten schon bei der Vertragsgestaltung – zu beachten? Mit rohwedder | partner behalten Sie den Überblick im Handels- und Wirtschaftsrecht, national wie international.

Handelsrecht in Zeiten der Globalisierung

Seit Inkrafttreten des HGB im Jahr 1900 hat sich das Handelsleben gravierend verändert. Das Rad der Globalisierung dreht sich immer schneller und dementsprechend haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen immens erweitert, die es insbesondere im internationalen Handels- und Wirtschaftsrecht zu beachten gilt. Werden beispielsweise Waren von Deutschland nach Frankreich, China oder in die USA verkauft, so findet – wenn es nicht ausdrücklich abgewählt wird – automatisch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf Anwendung, also das UN-Kaufrecht (CISG, englische Abkürzung von United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods). Auch an den INCOTERMS (International Commercial Terms) [link Blog-Beitrag Incoterms] führt bei internationalen Lieferverträgen kaum ein Weg vorbei. Wenn diese dreibuchstabigen Klauseln – wie EXW oder DDP – als Incoterms in den Vertrag aufgenommen werden, regeln sie länderübergreifend und branchenunabhängig wesentliche Pflichten von Verkäuferinnen und Verkäufern sowie Käuferinnen und Käufern, unter anderem wer für die Kosten und Risiken der Ware verantwortlich ist.

Soweit kein solches Einheitsrecht – wie beispielsweise das UN-Kaufrecht – Anwendung findet, stellt sich bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zwingend die Frage, welches Recht überhaupt zur Anwendung kommt. Findet im obigen Beispiel also deutsches oder französisches, chinesisches bzw. amerikanisches Recht Anwendung, wenn die Parteien das CISG abbedingen? Diese Frage beantwortet das Internationale Privatrecht (IPR). Für Überraschung auf Mandantinnen- und Mandantenenseite sorgt häufig die Erkenntnis, dass es das eine, weltweit geltende Internationale Privatrecht überhaupt nicht gibt, sondern jeder Staat prinzipiell sein eigenes Kollisionsrecht hat. Es gibt also jeweils ein deutsches, französisches, chinesisches und amerikanisches IPR. Eng verbunden mit dem IPR ist das Internationale Zivilverfahrensrecht (IZVR), das unter anderem regelt, wo solch grenzüberschreitende Streitigkeiten zu führen sind: Ist im Streitfall nun eine Klage vor den deutschen oder französischen (staatlichen) Gerichten zu erheben oder muss sich erst ein (privates) Schiedsgericht konstituieren, um über den Streit zu entscheiden? IPR und IZVR werden zunehmend vereinheitlicht und vor allem europäisiert. Dies erfolgt im IZVR etwa durch EU-Verordnungen wie die EUGVVO (auch „Brüssel I-VO“ genannt) oder völkerrechtliche Verträge wie das Lugano Übereinkommen, die beide die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen betreffen. Im IPR sind etwa die EU-Verordnungen Rom I-VO und Rom-II-VO zu nennen, die regeln, welches Recht auf vertragliche Schuldverhältnisse (wie etwa Kauf-, Dienstleistungs- und Vertriebsverträge) bzw. außervertragliche Schuldverhältnisse (z.B. unlauteres Wettbewerbsverhalten) Anwendung findet. Kurzum, das Regelungsdickicht ist vielschichtig im Handels- und Wirtschaftsrecht.

Mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Constantin Düchs steht Ihnen ein Fachanwalt für Handelsrecht zur Seite, der über das Europäische Vertragsrecht promoviert hat und Sie mit seiner langjährigen Berufserfahrung im nationalen Handelsrecht und internationalen Wirtschaftsrecht berät.

Sollten sich bei internationalen Sachverhalten Fragen zu einer fremden Rechtsordnung ergeben, die wir selbst nicht beantworten können, sind wir über unser Kanzleinetzwerk Eurojuris International in der Lage, auf verlässliche und über viele Jahre gewachsene Kontakte zurückzugreifen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Gestaltung und Prüfung von Wirtschaftsverträgen jeglicher Art. Neben Gesellschaftsverträgen und Vertriebsverträgen spielen markenrechtliche Vereinbarungen in unserer Beratungspraxis eine große Rolle. Zu unserem Repertoire bei der Vertragsgestaltung gehört auch die Erstellung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, wie etwa Einkaufs- oder Verkaufs-bedingungen. Für unsere international agierenden Mandantinnen und Mandanten erstellen und prüfen wir zudem internationale Verträge, beispielsweise auch Kaufverträge nach UN-Kaufrecht sowohl auf Deutsch als auch in englischer Sprache.

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