BGH zur Rügepflicht nach § 8 der Weinkommissionärsbedingungen
Mit der Regelung in § 8 der Kommissionärsbedingungen hat sich der Bundesgerichtshof befasst: Dort heißt es, dass Beanstandungen bei Bezug von Wein im Fass, Trauben, Maische oder Most nur innerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen der Ware zulässig sind. Der Käufer ist verpflichtet, vor dem Abladen die Ware zu prüfen.