Obelix als Waffe? Die spinnen, die Polen!
Wenn Waffen nach Comicfiguren benannt werden – ein polnisches Rüstungsunternehmen, ein überfordertes Markenamt und ein Gallier, der sich das nicht gefallen lässt.
Streng genommen war Obelix immer schon eine Waffe: Wer als Kind in den Zaubertrank fällt, trägt übermenschliche Stärke dauerhaft in sich. Kein Zaubertrank nötig, kein Druide, kein Miraculix. Obelix ist, was andere erst beim Waffenhändler kaufen müssen, ‘ne echte Waffe!
Das dachte sich offenbar auch ein polnisches Rüstungsunternehmen (Works 11 Michał Lubiński) und ließ sich 2022 beim EU-Markenamt (EUIPO) kurzerhand eine Wortmarke OBELIX u.a. für Schusswaffen, Munition und Sprengstoff eintragen. Ohne Ankündigung. Ohne Zaubertrank. Und ohne vorher kurz in Gallien anzufragen.
Dumm nur: Der Asterix-Verlag Les Éditions Albert René schläft nicht. Er ist seit 1998 Inhaber einer gleichnamigen Unionsmarke OBELIX – eingetragen für Bücher, Kleidung und Spiele, nicht jedoch für Waffen – und beantragte beim EUIPO prompt die Nichtigerklärung der gleichnamigen Marke des polnischen Unternehmens.
Trittbrettfahren auf gallischen Schultern
Nun könnte man meinen: Na und? Comics sind keine Waffen, Waffen sind keine Comics! Wo ist das Problem? Der Asterix-Verlag stützte sich jedoch nicht auf eine Verwechslungsgefahr, die in der Tat eine Ähnlichkeit der Waren erfordert hätte, sondern auf etwas Wirkungsvolleres: den Schutz bekannter Marken nach Art. 8 Abs. 5 UMV. Diese Vorschrift schützt bekannte Marken vor Verwässerung, Rufschädigung und vor dem klassischen Trittbrettfahren, also dem Versuch, sich in den Bereich der Sogwirkung einer bekannten Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft zu profitieren, ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen. Das ist das markenrechtliche Äquivalent zu: „Du darfst nicht einfach vom Ruf meiner bekannten Marke profitieren, nur weil Du etwas völlig anderes verkaufst!“
Das EUIPO folgte dieser Argumentation nicht. Es wies den Nichtigkeitsantrag des Asterix-Verlages mit zwei Argumenten ab, die das EuG später beide nicht überzeugen sollten. Erstens sei die Bekanntheit der älteren Marke nicht hinreichend nachgewiesen. Und selbst wenn – zweitens – würden die maßgeblichen Verkehrskreise die beiden Marken ohnehin nicht gedanklich miteinander verbinden. Wer Waffen kauft, denke nicht an dicke Gallier mit Hinkelstein.
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) sah das am 13. Mai 2026 fundamental anders und hob die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO auf (vgl. EuG, Urteil vom 13. Mai 2026, Rs. T‑24/25). Gleich auf zwei Ebenen hatte das Amt geschludert.
Fehler eins: Die Bekanntheit. Das EUIPO hatte einen Großteil der vorgelegten Beweise beiseitegeschoben, weil die Nachweise überwiegend „Astérix & Obélix“ gemeinsam betrafen, nicht OBELIX allein. Das EuG hielt das für falsch. Auf zahlreichen Produkten war das ®-Symbol direkt neben „Obelix“ angebracht – ein klares Signal: eingetragene Marke, kein bloßer Figurenname (Rn. 54, 55). Außerdem kennt das EU-Markenrecht keinen Grundsatz, der den Bekanntheitsnachweis auf die isolierte Nutzung beschränkt (Rn. 57). Zwei Marken können nebeneinander benutzt werden, ohne dass die eine ihre Eigenständigkeit verliert. Und Beweise sind stets in ihrer Gesamtheit zu würdigen: ein einzelnes Beweisstück, das für sich genommen nicht ausreicht, kann im Zusammenspiel mit anderen als den Nachweis erbringen (Rn. 52).
Fehler zwei: Die gedankliche Verbindung. Das EUIPO hatte die nach Art. 8 Abs. 5 UMV erforderliche gedankliche Verknüpfung zwischen den Marken verneint, und zwar im Wesentlichen mit Verweis auf die Unähnlichkeit der Waren und fehlende Überschneidung der Verkehrskreise (Rn. 72, 74). Auch das ließ das EuG nicht gelten. Die gedankliche Verbindung ist umfassend unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren zu prüfen (Rn. 75), darunter insbesondere der Grad der Unterscheidungskraft der älteren Marke (Rn. 31). Den hatte das EUIPO schlicht ignoriert (Rn. 73). Wer Waffen nach einem der bekanntesten Gallier der Comicgeschichte benennt, muss sich zumindest die Frage gefallen lassen, ob da eine gedankliche Verbindung hergestellt wird. Das EUIPO hatte sich diese Frage nicht gestellt.
Fazit
Das Fazit ist so simpel wie ein gallisches Dorf: Bekannte Marken schützen auch dort, wo die Waren meilenweit auseinanderliegen. Wer das ignoriert und sich ungefragt die Sogwirkung einer fremden Marke zunutze macht, darf sich nicht wundern, wenn es ihm Hinkelsteine auf den Kopf regnet. Ob dem polnischen Rüstungsunternehmen nun – wie von den Galliern stets befürchtet – auch der Himmel auf den Kopf fällt, entscheidet entweder der EuGH, falls ein zugelassenes Rechtsmittel eingelegt wird, oder die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO, an die der Fall zur erneuten Prüfung zurückverwiesen wird (Rn. 84). Fortsetzung folgt. Wie immer bei Asterix.

