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Warum Dubai-Schokolade nicht jedem Landgericht schmeckt

Eine süße Verpackung, ein herber Rechtsstreit – und warum das auch Weingüter interessieren sollte

Dubai-Schokolade hat die Supermarktregale erobert – und kurz darauf die Gerichtssäle. Während sich Verbraucher an der grünen Pistazienfüllung erfreuen, ist für manche Landgerichte der Fall alles andere als im grünen Bereich – sie zeigen die rote Karte. Ist „Dubai“ nur ein trendiger Name oder eine irreführende Herkunftsangabe? Uneinheitliche Urteile sorgen für Unsicherheit – nicht nur bei Schokoladenherstellern, sondern auch in anderen Branchen.

Der Fall entwickelte sich zum juristischen Schlagabtausch, der sogar Gerichte spaltete

Alles begann mit einer süßen Verlockung: Eine viral gehypte Schokolade mit Pistaziencreme und Engelshaar, als „Dubai-Schokolade“ angepriesen, wurde zum Verkaufsschlager. Doch dann kamen Nachahmer ins Spiel. Discounter wie Lidl und Aldi boten ihre eigene Version an – produziert nicht in Dubai, sondern in der Türkei. Ein Importeur des angeblich echten Originals sah darin eine Verbrauchertäuschung und klagte.

Dann nahm das Chaos seinen Lauf: Innerhalb kurzer Zeit fällten verschiedene Landgerichte – teils sogar unterschiedliche Kammern desselben Landgerichts – widersprüchliche Urteile. Während eine Kammer des LG Köln die Bezeichnung als irreführend untersagte, sah eine andere keinen Grund zur Beanstandung. Das LG Frankfurt entschied wiederum zugunsten von Lidl.

Ein Name, zwei Sichtweisen – warum sich die Justiz nicht einig ist

Die juristische Frage hinter dem Streit: Ist „Dubai“ in diesem Zusammenhang eine geografische Herkunftsangabe oder nur ein Hinweis auf eine spezielle Rezeptur? Die eine Seite argumentiert, dass Verbraucher bei „Dubai-Schokolade“ an ein Produkt aus den Emiraten denken und durch eine abweichende Produktion irregeführt werden. Die andere Seite hält dagegen: Die Bezeichnung sei inzwischen ein Trendbegriff, vergleichbar mit „Wiener Schnitzel“ – und daher nicht irreführend.

Die Konsequenzen reichen weit über Schokolade hinaus. Auch für Weingüter ist die Entscheidung brisant: Nicht nur in der Lebensmittelbranche, sondern auch in anderen Wirtschaftszweigen wirft der Umgang mit geografischen Bezeichnungen rechtliche Fragen auf. Entscheidend bleibt, ob eine Bezeichnung beim Verbraucher eine bestimmte Herkunftserwartung weckt oder als allgemeine Produktbeschreibung verstanden wird. Ob und wann sich eine geografische Angabe in eine generische Bezeichnung verwandelt, ist eine Frage, die Gerichte auch in Zukunft weiter beschäftigen dürfte.

Uneinheitliche Urteile: Wenn Landgerichte an Dubai-Schokolade keinen Gefallen finden

Besonders brisant: Innerhalb desselben Landgerichts Köln kamen zwei Kammern zu völlig gegensätzlichen Ergebnissen. Die 33. Zivilkammer befand, dass „Dubai“ als Herkunftsangabe verstanden werde und eine Herkunftstäuschung vorliege, wenn die Schokolade tatsächlich nicht aus Dubai stammt (Urteil vom 25. Februar 2025, Az. 33 O 513/24). Das Argument: Verbraucher könnten denken, sie kauften ein Original aus den Emiraten, während die Ware tatsächlich aus der Türkei kommt.

Ganz anders sah das die 4. Handelskammer des LG Köln (Urteil vom 26. Februar 2025, Az. 84 O 8 /25): Sie entschied, dass Verbraucher die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ nicht als Herkunftshinweis, sondern als bloßen Hinweis auf die besondere Rezeptur wahrnehmen. Die Bezeichnung sei ähnlich zu verstehen wie „Wiener Schnitzel“ oder „Berliner Pfannkuchen“.

Auch das Landgericht Frankfurt entschied zugunsten der Discounter (Beschluss vom 21. Januar 2025, Az. 2-06 O 18/25). Dort argumentierten die Richter, dass „Dubai-Schokolade“ mittlerweile als Trendbegriff gelte und nicht mehr unmittelbar mit der geografischen Herkunft verbunden werde. Lidl durfte also weiterhin seine Variante verkaufen.

Markenrecht und Verbraucherschutz: Die Kernfragen hinter dem Streit

Juristisch gesehen dreht sich die Debatte um die Frage, wann eine geografische Bezeichnung eine Herkunftsangabe darstellt und wann nicht. Nach deutschem Markenrecht (§ 127 MarkenG) dürfen geografische Angaben nicht irreführend verwendet werden. Gleichzeitig gibt es aber etablierte Begriffe, die sich von ihrer ursprünglichen Herkunft lösen und allgemein verstanden werden. Das LG Frankfurt und die 4. Handelskammer des LG Köln argumentierten, dass dies bei „Dubai-Schokolade“ mittlerweile der Fall sei.

Auswirkungen auf andere Branchen

Was bedeutet das für andere Branchen? Auch Winzer oder Feinkosthersteller könnten von solchen Rechtsstreitigkeiten betroffen sein. Die Verwendung geografischer Bezeichnungen in Produktnamen kann in verschiedenen Branchen zu marken- und wettbewerbsrechtlichen Herausforderungen führen, insbesondere wenn Verbraucher daraus bestimmte Herkunftserwartungen ableiten. Ein entscheidender Faktor wird sein, ob sich solche Begriffe zu allgemeinen Gattungsbezeichnungen entwickeln oder weiterhin als geschützte Herkunftsangaben gelten.

Fazit: Die Debatte geht weiter

Dubai-Schokolade bleibt also nicht nur eine Leckerei, sondern auch ein Lehrstück über Markenrecht, Verbraucherschutz und die tückische Kraft von Trendbezeichnungen. Eines ist sicher: Dieser Fall ist noch lange nicht vom Tisch.

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