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Datenschutzrechtliche Wirksamkeit der Einwilligung in E-Mail-Werbung bei Teilnahme an einem Gewinnspiel

Das OLG Frankfurt a.M. (Az. 6 U 6/19) befasste sich am 27.06.2019 mit der Wirksamkeit von Werbeeinwilligungen und lieferte hierbei gleich mehrere für die praktische Gestaltung von Werbeeinwilligung wegweisende Ausführungen:

So entschied das OLG Frankfurt a. M., dass es der Freiwilligkeit der Einwilligung im Sinne des Art. 4 Nr. 11 der Datenschutzgrundverordnung nicht entgegensteht, die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung in der Erhalt künftiger E-Mail-Werbung abhängig zu machen. Das bloße Anlocken des Betroffenen durch das Versprechen einer Vergünstigung wie der Teilnahme an einem Gewinnspiel sei, so das OLG Frankfurt a.M., alleine nicht ausreichend, die Freiwilligkeit der Einwilligung in Zweifel zu ziehen. Der Betroffene müsse und könne selbst entscheiden, ob ihm die Teilnahme die Preisgabe seiner Daten wert sei.

Weitere Klarheit bring die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. auch in Bezug auf die Anforderungen an die Ausgestaltung des Einwilligungstextes. Eine Werbeeinwilligung, die einheitlich und gleichzeitig für mehrere Unternehmen eingeholt wird, verliert nach Ansicht des OLG Frankfurt a. M. nicht die erforderliche Klarheit, wenn mit ihr zu Gunsten von acht Unternehmen Werbeeinwilligungen erteilt werden. Überdies reiht sich das OLG Frankfurt a.M. mit seiner Entscheidung in die vom Bundesgerichtshof eingeschlagene Linie ein, wonach zur Konkretisierung des Geschäftsbereichs des Unternehmens, zugunsten dessen Werbeeinwilligung eingeholt werden, keine überzogenen Anforderungen gefordert werden und erachtet vorliegend die Umschreibung des Geschäftsbereichs in Form von „Gas und Strom“ für ausreichend.

Wegweisend sind letztlich die Ausführungen zu den Folgen unzureichender Angaben zu einzelnen Unternehmen in einer einheitlichen und gleichzeitig für mehrere Unternehmen eingeholten Werbeeinwilligung. Das OLG Frankfurt a.M. entschied, dass diese nicht zu einer „Infizierung“ der gesamten Einwilligungserklärung führen, sondern vielmehr auch bei zusammengefassten Einwilligungserklärungen eine Einzelbetrachtung für jedes Unternehmen getrennt erfolge.

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