BGH zur Rügepflicht nach § 8 der Weinkommissionärsbedingungen
Mit der Regelung in § 8 der Kommissionärsbedingungen hat sich der Bundesgerichtshof befasst: Dort heißt es, dass Beanstandungen bei Bezug von Wein im Fass, Trauben, Maische oder Most nur innerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen der Ware zulässig sind. Der Käufer ist verpflichtet, vor dem Abladen die Ware zu prüfen.
Das OLG Zweibrücken und das OLG Koblenz haben entschieden, dass diese Regelung den Kommissionär binde, und zwar auch bei verdeckten Mängeln; er sei „Käufer“ und müsse daher ebenfalls innerhalb von 24 Stunden Beanstandungen erheben. Andernfalls seien Gewährleistungsrechte ausgeschlossen. Gegenüber der abnehmenden Kellerei sei die Regelung dagegen unanwendbar, wenn es um verdeckte Mängel gehe – hier sei § 8 nicht mit § 307 BGB (Widerspruch der allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen gesetzliche Grundsätze) vereinbar und daher unanwendbar.
Der BGH entschied nun, dass der Kommissionär keine Rügeobliegenheit nach § 8 habe, denn aus § 1 der Kommissionärsbedingungen folge, dass der Kommissionär nicht „Käufer“ sei, BGH VIII ZR 74/18 v. 2.07.2019.
Gleichzeitig weist der BGH darauf hin, dass sich aus der Rechtsnatur eines Vertrags ergeben könne, dass der Käufer zur sofortigen Untersuchung der Ware verpflichtet sei, wenn er seine Gewährleistungsansprüche erhalten wolle.