Rohwedder | Partner
Rohwedder | Partner

Weinverordnung geändert

Durch Verordnung vom 14.12.2018 (BGBl. I v. 19.12.2018, S. 2480 ff.) hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Weinverordnung geändert.

Im neuen § 4a wird geregelt, dass bei Anträgen auf Neuanpflanzung von Reben der Antragsteller der BLE eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegen muss, dass das Weinbergsgelände, das neu bepflanzt wird, im Bereich einer geschützten Ursprungsbezeichnung (gU) oder geografischen Angabe (ggA) liegt, wenn die Neuanpflanzung für den Bereich einer gU oder ggA beantragt wird.

§ 15 Abs. 3a ist ebenfalls neu: Soll in bestimmten Jahren eine erhöhte Anreicherung zugelassen werden, übersenden die betroffene Region oder die Bundesländer, die betroffen sind, der BLE einen Antrag auf erhöhte Anreicherung, in dem die in der neuen Anlage 1 zur Weinverordnung genannten Kriterien bestätigt werden. Die BLE entscheidet über diesen Antrag, nachdem sie sich mit dem Bundesministerium abgestimmt und die EU-Kommission über die bevorstehende Entscheidung informiert hat. Diese Regelung folgt der Änderung im EU-Recht, nach der nun die Mitgliedsstaaten über die erhöhte Anreicherung entscheiden können.

Künftig ist bei Weinen, die eine Auszeichnung erhalten, nicht mehr zwingend der Jahrgang anzugeben; die entsprechende Vorgabe in § 30 Abs. 3 WeinVO wird gestrichen.

Die Regelungen zur „Selection“ in §§ 32a ff. WeinVO werden aufgehoben; dieser Begriff ist also künftig nicht mehr gesetzlich geschützt. Wie bei anderen Angaben zur gehobenen Qualität wird man auch bei „Selection“ zumindest eine innerbetriebliche Regelung dazu verlangen müssen, welche Voraussetzungen ein so bezeichnetes Erzeugnis erfüllen muss (ähnlich den Anforderungen an die „Réserve“, vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 22.10.2008, 8 A 10809/08).

Wir benötigen Ihre Einwilligung! Weitere Informationen

Um Ihnen interaktive Karten direkt in der Website anzuzeigen und Ihnen die komfortable Nutzung der Karten-Funktion zu ermöglichen, haben wir den Kartendienst Google Maps auf unserer Website eingebunden. Hiermit verbunden ist das Setzen von Cookies durch den Drittanbieter Google. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier. Sie können unsere Website auch ohne die Kartenfunktion nutzen. In diesem Fall werden bei Ihrem Websitebesuch keine Cookies von Google gesetzt. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie hier.

Schließen