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„Champagner-Sorbet“: Hinweis auf geschützte Ursprungsbezeichnung kann zulässig sein

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sein Urteil in dem Verfahren „Champagner-Sorbet“ am 20.12.2017 verkündet, das ihm vom Bundesgerichtshof vorgelegt worden war (Rechtssache C-393/16): Es geht um ein Sorbet, das zu 12% aus Champagner besteht und das als „Champagner Sorbet“ bezeichnet ist. Das Comité Interprofessionell du Vin de Champagne (CIVC) hält die Angabe „Champagner-Sorbet“ für eine unzulässige Verwendung des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) „Champagne“; darüber hinaus werde das Ansehen dieser g.U. ausgenutzt, und es handele sich um eine unzulässige Anspielung auf diese gU., die zudem irreführend sei – allesamt um Verstöße gegen Art. 103 Abs. 2 VO (EU) 1308/2013.

Geschützte Ursprungsbezeichnungen wie „Champagner“, aber auch die Namen der deutschen Weinanbaugebiete wie „Rheinhessen“, „Pfalz“, „Rheingau“ oder „Mosel“ genießen einen ausgedehnten Schutz: Sie dürfen nicht so verwendet werden, dass dadurch der gute Ruf einer solchen Ursprungsbezeichnung ausgenutzt wird, und es ist auch unzulässig, bei der Bewerbung von (anderen) Produkten als denen, für die die Ursprungsbezeichnung geschützt ist, auf solche Ursprungsbezeichnungen anzuspielen. Hintergrund für diesen weitgehenden Schutz ist, wie der EuGH entschieden hat, dass Verbraucher durch solche Ursprungsbezeichnungen eine Gewähr für die Herkunft eines Produkts und zugleich für damit verbundene Qualitätsvorstellung erhalten sollen. Damit sollen diejenigen Landwirte, die Qualitätsanstrengungen erbringen, die Möglichkeit erhalten, von diesem guten Image zu profitieren; daher sind sie davor zu schützen, dass Dritte missbräuchlich an diesem guten Ruf teilhaben.

Daraus leitet der EuGH ab, dass es zwar einen weitgehenden Schutz für Ursprungsbezeichnungen gibt. Wenn bei einem Lebensmittel jedoch eine Zutatz mit geschützter Ursprungsbezeichnung (im Fall: Champagner) verwendet wird, der den Geschmack und das Aroma maßgeblich prägt, dann ist es nicht unberechtigt, wenn in der Bezeichnung des Lebensmittels prominent auf diese Zutat hingewiesen wird. Ein Verstoß gegen den Schutz der Ursprungsbezeichnung liegt vielmehr nur dann vor, wenn die Zutat mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in der Bezeichnung eines eines Lebensmittels genannt wird, die das Lebensmittel im Geschmack oder Aroma nicht wesentlich prägt.

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