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Schutz vor Produktnachahmungen

Wer qualitativ hochwertige Produkte herstellt, ruft regelmäßig Nachahmer auf den Plan. Nach einer Studie des VDMA (Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau) sind 70 Prozent der Unternehmen von Produkt- oder Markenpiraterie betroffen. Hierdurch entstehen den betroffenen Unternehmen Umsatzeinbußen von bis zum 10 Prozent, was sich Jahr für Jahr zu Milliardenschäden für die Deutsche Wirtschaft summiert. Betroffen sind aber keineswegs nur die Maschinen- und Anlagenbauer, sondern nahezu alle Konsumgüterhersteller. Dies zeigt die Bandbreite der hierzu ergangenen Urteile; seien es Haarwaschmittel, Süßwaren, Sitzmöbel, Hundefutter, Kunststoffschuhe, Leuchtsterne oder Fußwärmer, kein Produkt ist vor Nachahmungen gefeit.

Wenn ein Produkt eins zu eins imitiert wird, hilft regelmäßig bereits das UWG (also das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) weiter, das Produktnachahmungen insbesondere dann untersagt, wenn hierdurch eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeigeführt wird, vgl. § 4 Nr. 3 a) UWG. Jenseits dieser eindeutigen Fälle ist man als Unternehmer gegen Produktnachahmungen regelmäßig durch entsprechende Markenrechte am besten geschützt, denn bei eingetragenen Marken muss anders als im Wettbewerbsrecht beispielsweise nicht nachgewiesen werden, dass das nachgeahmte Produkt über „wettbewerbliche Eigenart“ verfügt. Ist die Nachahmung bereits auf dem Markt, kommt es für den Markenschutz meist zu spät. Es empfiehlt sich daher, die eigene Produktpalette anwaltlich prüfen zu lassen, inwieweit insbesondere Markenanmeldungen Sinn machen, um sich künftig optimal gegen Nachahmer und Trittbrettfahrer zu schützen. Das Markenrecht bietet hier auch besondere Markentypen, wie beispielsweise Warenformmarken. Allerdings macht die Anmeldung solch dreidimensionaler Marken nicht immer Sinn und es gibt Besonderheiten beim Anmeldevorgang zu beachten.

Selbst wenn kein Markenschutz für ein nachgeahmtes Produkt besteht, kann ein Vorgehen gegen den Nachahmer erfolgversprechend sein. Neben dem sogenannten ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (§ 4 Nr. 3 UWG) kennt das Wettbewerbsrecht weitere Lauterbarkeitstatbestände wie die Irreführung durch Herkunftstäuschung (§ 5 Abs. 2 UWG), die absichtliche Herkunftstäuschung (Nr. 13 Anhang zu § 3 UWG, sog. schwarze Liste) sowie die Verwechslungsgefahr bei vergleichender Werbung (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Schließlich können sich Unterlassungsansprüche auch aus entsprechenden Titelschutz- und Urheberrechten ergeben; im Einzelfall kann ggf. auch Designschutz bestehen.

Umgekehrt ist nicht jedes Produkt, das auch nur noch so entfernte Ähnlichkeiten zu einem bereits am Markt befindlichen anderen Produkt aufweist, eine unzulässige Produktnachahmung. In einigen Fällen kann sich der Angegriffene auf den Grundsatz der Nachahmungsfreiheit berufen.

Wir prüfen im Einzelfall gerne für Sie, ob eine unzulässige Produktnachahmung vorliegt und ob Ihre Produktpalette ausreichend gegen Nachahmer geschützt ist.

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