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INCOTERMS® 2010

Die Fantastischen Vier besingen in Ihrem Song „MfG“ bekannte Abkürzungen wie ARD, ZDF, C&A, BRD, DDR und USA. Wenn Sie internationalen Handel betreiben oder Zulieferware aus dem Ausland beziehen, sollten die Buchstabenkürzel der INCOTERMS® wie EXW und FOB zu Ihrem Repertoire gehören.

Die INCOTERMS® regeln bei internationalen Lieferverträgen länderübergreifend und branchenunabhängig wesentliche Pflichten von Verkäufer und Käufer, unter anderem wer für die Kosten und Risiken der Ware verantwortlich ist. Die Abkürzung INCOTERMS® steht für International Commercial Terms, die von der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce, kurz „ICC“) erstmals im Jahr 1936 veröffentlicht wurden und im internationalen Geschäftsverkehr große Bedeutung haben. Aktuell ist die Fassung INCOTERMS® 2010.

Tipp: Bei Verwendung der INCOTERMS® sollten Sie im Vertrag stets auf die aktuelle Fassung der INCOTERMS® Bezug nehmen, um Streitigkeiten zu vermeiden, welche Fassung zur Anwendung kommen soll (z.B. „INCOTERMS® 2010“). Wenn Sie ganz auf den Zusatz „INCOTERMS® 2010“ verzichten und etwa nur „FOB Hamburg“ vereinbaren, bleibt unklar, ob die Erläuterungen der ICC Anwendung finden können oder womöglich gänzlich andere Handelsbräuche oder Trade Terms gemeint sind.

Häufig ist zu lesen, dass die INCOTERMS® 2010 am 01.01.2010 in Kraft getreten sind, was richtig ist, aber bei vielen zur Fehlvorstellung führt, die INCOTERMS® würden von sich aus, also kraft Gesetzes gelten. Dies ist nicht der Fall! Vielmehr müssen die Klauseln der INCOTERMS® wirksam von Käufer und Verkäufer vereinbart werden, damit sie Anwendung finden können (z.B. „EXW Mainz INCOTERMS® 2010“).

Welche INCOTERMS®-Klauseln gibt es? Bei den INCOTERMS® 2010 gibt es nur noch elf Klauseln, die durch ihre Abkürzung aus drei Buchstaben gekennzeichnet sind:

Klauseln für alle Transportarten:

o    EXW    Ex Works – Ab Werk;

o    FCA     Free Carrier – Frei Frachtführer;

o    CPT     Carriage paid to – Frachtfrei;

o    CIP      Carriage and Insurance paid to – Frachtfrei Versichert;

o    DAT     Delivered at Terminal – Geliefert Terminal;

o    DAP     Delivered at Place – Geliefert benannter Ort;

o    DDP    Delivery Duty paid – Geliefert Verzollt.

Klauseln für den See- und Binnenschiffstransport:

o    FAS     Free along Ship – Frei Längsseite Schiff;

o    FOB     Free on Board – Frei an Bord;

o    CFR     Cost and Freight – Kosten und Fracht;

o    CIF       Cost, Insurance and Freight – Kosten, Versicherung und Fracht.

Tipp: Verzichten Sie auf Punkte zwischen den Buchstaben (also nicht „F.O.B.“, sondern „FOB“), sonst könnte man Ihre Klausel beispielsweise als amerikanischen Trade Term missverstehen, insbesondere wenn die klare Bezugnahme auf „INCOTERMS® 2010“ fehlt.

Bei der Wahl einer geeigneten Klausel müssen Sie auch beachten, wie die Ware transportiert werden soll, denn nicht alle Klauseln passen bei allen Transportmitteln. Die sieben Klauseln, die oben zuerst aufgelistet sind, können unabhängig von der gewählten Transportart verwendet werden. Die vier letztgenannten Klauseln sind hingegen ausschließlich für den Warentransport per Schiff bestimmt. Nicht richtig wäre es daher, beispielsweise „FOB Airport Frankfurt INCOTERMS® 2010“ zu vereinbaren.

Tipp: Wenn man die elf Klauseln der INCOTERMS® 2010 nach ihren Anfangsbuchstaben „E“, „F“, „C“ und „D“ ordnet, so nehmen die Pflichten auf Verkäuferseite von den „E“- über die „F“- und „C“- bis zu den „D“-Klauseln zu und spiegelbildlich auf Käuferseite ab. Wenn Sie also Verkäufer sind, dürften Sie im Zweifelsfall mit EXW oder FCA regelmäßig besser fahren als beispielsweise mit DAP oder DDP. Aus Käufersicht ist es genau umgekehrt!

Wenn Sie also eine Klausel der INCOTERMS® 2010 wirksam vereinbaren, regeln Sie damit grundsätzlich

–          welche Verpflichtungen jeder Vertragspartner für seine Wegstrecke übernehmen muss;

–          wer die Gefahr zu tragen hat, dass die Ware auf dem Transportweg beschädigt oder zerstört wird;

–          wer Liefernachweise und Transportdokumente besorgt;

–          wer die Ware zu prüfen hat;

–          wie dir Ware verpackt werden muss und

–          wer jeweils welche Kosten zu tragen hat etc.

Tipp: Bitte beachten Sie, dass die INCOTERMS® keinen vollständigen Kaufvertrag darstellen!

Die INCOTERMS® 2010 regeln nur einige Aspekte eines internationalen Kaufvertrages. Es gibt allerdings wichtige Regelungsbereiche, zu denen die INCOTERMS® keine Bestimmungen enthalten, z.B. zum Vertragsschluss, zu Eigentums- und Sicherungsrechten an der Ware (Vorsicht bei der Vereinbarung von Eigentumsvorbehalten!), auch nicht zu den Folgen von Leistungsstörungen (z.B. Lieferunmöglichkeit oder verspätete Warenlieferung), Zahlungsabwicklung (z.B. per Akkreditiv), ebenso wenig zur Haftung (etwa für Mängel) und deren etwaige Einschränkung. Auch die Wahl des anwendbaren Rechts sowie Gerichtsstands- bzw. Schiedsklauseln sollten sorgsam gewählt und aufeinander abgestimmt sein. Wenn wir Sie hierbei unterstützen dürfen oder Sie Streitigkeiten mit Außenhandelspartnern haben, kommen Sie gerne auf mich zu!

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