Grundrechtsschutz für niedergelassene Ärzte – Gründung von Ärzte-GmbH nun auch in Rheinland-Pfalz möglich
Der Fall:
Ein freiberuflich tätiger Arzt hat sich dazu entschieden, in Rheinland-Pfalz eine GmbH zu gründen, um in dieser seine ärztlichen Tätigkeiten auszuüben. Von der Struktur her hat die zu gründende Gesellschaft alle Voraussetzungen eingehalten, die in § 23a der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz vom 30.06.2015 vorgegeben sind. Die Vorschrift entspricht weitestgehend § 23a der Musterberufsordnung für Ärzte, welche 2011 auf dem Deutschen Ärztetag beschlossen wurde. Diese Norm ist in fast allen Bundesländern umgesetzt worden, bis auf Bayern, Berlin und Teilen von Nordrhein-Westfalen.
Zuständig für die Anmeldung der GmbH zum Handelsregister ist das örtliche Amtsgericht, hier Mainz, gewesen. Dieses hat die Landesärztekammer um Stellungnahme gebeten. Die Landesärztekammer hat die Eintragung abgelehnt, da es unzulässig sei, ärztliche Tätigkeiten im Rahmen einer juristischen Person auszuüben.
Die Entscheidung des Amtsgerichts ist von Antragstellerseite durch Beschwerde zum Oberlandesgericht Zweibrücken angegriffen worden. Zur Begründung hat der Antragsteller darauf verwiesen, dass die Ablehnung der GmbH-Gründung einen Eingriff in die Grundrechte des betreffenden Arztes darstelle. Insbesondere liege ein Verstoß gegen die Berufsfreiheit aus Art. 58 der rheinland-pfälzischen Landesverfassung bzw. Art. 12 GG sowie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 17 der rheinland-pfälzischen Landesverfassung bzw. Art. 3 Abs. 1 GG vor. Für eine Beschränkung der Berufsfreiheit fehle es bereits an einer Verbotsnorm im Heilberufsgesetz. Im Übrigen gebe es keine Rechtfertigungsgründe für eine solche Beschränkung. Da in anderen Bundesländern die GmbH-Gründung für Ärzte möglich sei und darüber hinaus bei Kooperationen durch MVZs die GmbH sogar die Regelform sei, liege auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor.
Die Entscheidung:
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat den Rechtsstreit bisher nicht entschieden. Vielmehr hat es, was in Rheinland-Pfalz sehr selten vorkommt, den Fall dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz vorgelegt. Da es ausschließlich um GmbH-Gründungen in diesem Bundesland geht und auch ausschließlich Landesrecht betroffen ist, wurde das Verfahren nicht dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Grund für die Vorlage war, dass nach Auffassung des Oberlandesgerichtes zwar mit § 21 Abs. 2 Satz 1 HeilBG eine Norm vorliege, mit der die GmbH als Gesellschaftsform für Ärzte verboten sei („…in eigener Praxis…“). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei dieses Verbot aber verfassungswidrig aufgrund eines Verstoßes gegen die Berufsfreiheit und gegen den Gleichheitsgrundsatz. Sehr ausführlich wurde vom Oberlandesgericht insofern dargetan, dass es nach seiner Auffassung an jeglicher Rechtfertigung für die Grundrechtsbeschränkung fehle.
Beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz haben sich von den beteiligten Institutionen lediglich der rheinland-pfälzische Landtag und das rheinland-pfälzische Ministerium der Justiz schriftlich mit Versuchen geäußert, die Berufsausübungsbeschränkung zu rechtfertigen. Von Antragstellerseite ist weiter angezweifelt worden, ob § 21 Abs. 2 Satz 1 HeilBG überhaupt als Verbotsnorm geeignet ist. Selbst wenn man diese Vorschrift als Verbot verstehe, sei eine Rechtsfertigung der Grundrechtsbeschränkung gerade im Lichte der Vorgaben aus § 23a der Berufsordnung für Ärzte in Rheinland-Pfalz nicht erkennbar. Diese Norm sieht die Gründung einer Ärzte-GmbH in Rheinland-Pfalz vor und normiert Zusatzvoraussetzungen, die zwingend bei einer Gründung der GmbH zu beachten sind. Da der Antragsteller alle diese Voraussetzungen erfülle, sei eine Rechtfertigung nicht zu erkennen. Insbesondere könne der Patientenschutz nicht herangezogen werden, da es in anderen Bundesländern und durch die MVZ sogar generell gesetzlich zugelassene Ärzte-GmbHs gebe.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Angelegenheit zwar an das OLG Zweibrücken zurückverwiesen, aber sachlich im Ergebnis bereits zugunsten des betreffenden Arztes entschieden. Zwar stellt das Gericht fest, dass mit § 21 Abs. 2 Satz 1 HeilBG ein GmbH-Verbot durch Auslegung zu sehen ist. Die Ausübung „in eigener Praxis“ lasse eine Organisationsform durch GmbH nicht zu. Allerdings müsse, so der Verfassungsgerichtshof, diese Vorschrift verfassungskonform ausgelegt werden. Diesen Argumentationsweg wählen Verfassungsgerichte dann, wenn sie den Inhalt einer Vorschrift für verfassungswidrig erachten, dieser Befund aber durch die Auslegung dieser oder einer anderen Vorschrift korrigiert werden kann, ohne dass das betreffende Gesetz durch den Landtag geändert werden müsste. So kann durch Normauslegung ein verfassungsgemäßer Zustand hergestellt werden.
So ist es hier: Über § 21 Abs. 2 Satz 5 HeilBG i.V.m. § 23a der Berufsordnung kann nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs der von diesem festgestellte verfassungswidrige Zustand, den ein generelles GmbH-Verbot darstellt, korrigiert werden. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs hätte das Oberlandesgericht demnach die Eintragung durch verfassungskonforme Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 21 Abs. 2 Satz 5 HeilBG korrigieren können vollziehen. Deshalb müssten die Normen des Heilberufsgesetzes auch nicht geändert werden und der Verfassungsgerichtshof hat deshalb auch nicht in der Sache zur Verfassungswidrigkeit des § 21 Abs. 2 Satz 1 HeilBG entschieden. Allerdings hat das Gericht sehr klar festgestellt, dass ein generelles GmbH-Verbot verfassungswidrig ist und einen nicht gerechtfertigten Verstoß gegen die Berufsfreiheit des Arztes und den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz darstellt.
Die Konsequenzen:
Mit den klaren und die Auffassung des antragstellenden Arztes bestätigenden Aussagen des Verfassungsgerichtshofs wird das Oberlandesgericht Zweibrücken nun die Vorschriften des Heilberufsgesetzes verfassungskonform auszulegen haben. Somit wird über § 21 Abs. 2 Satz 5 HeilBG die GmbH eingetragen und gegründet werden, wenn die Vorgaben aus § 23a der Berufsordnung eingehalten werden. Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs werden über den Einzelfall hinaus künftig generell Arzt-GmbHs in Rheinlandpfalz über die Ausnahmeregel gegründet werden, wenn die Voraussetzungen nach der Berufsordnung dafür erfüllt sind. Deshalb hat der Fall Signalwirkung für die gesamte Ärzteschaft in Rheinland-Pfalz.
Somit ist erstmals von einem Verfassungsgericht in Deutschland festgestellt worden, dass die ärztliche Berufsfreiheit auch bei der zivilrechtlichen Organisations- und Handlungsform der Praxis betroffen ist. Ein generelles Verbot der GmbH als Organisationsform ist verfassungswidrig. Diese Entscheidung steht in der Tradition der Berufsfreiheiten auch anderer Freiberuflergruppen (Zahnärzte, Rechtsanwälte). Für diese Berufsgruppen ist schon entschieden, dass sie verfassungsrechtlich bei der Gesellschaftsform geschützt sind.
Die rheinland-pfälzische Rechtslage und Verwaltungspraxis wird künftig derjenigen in fast allen anderen Bundesländern entsprechen, was die Gründungsmöglichkeit von Ärzte-GmbHs betrifft.
Anlage Auszug Gesetzestexte:
§ 21 Abs. 2 Satz 1 HeilBG:
Die Ausübung der Berufstätigkeit durch die Berufsangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 außerhalb von Krankenhäusern und von Privatkrankenanstalten nach § 30 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung ist an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen oder eine unselbstständige Tätigkeit in der Praxis von Berufsangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ausgeübt wird.
§ 21 Abs. 2 Satz 5 HeilBG:
Die Kammern können in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt sind.
§ 23a Berufsordnung der Ärzte Rheinland-Pfalz:
Ärztegesellschaften
(1) Ärztinnen und Ärzte können auch in der Form der juristischen Person des Privatrechts ärztlich tätig sein, soweit dies durch formelles Gesetz zugelassen ist. Gesellschafter einer Ärztegesellschaft können nur Ärztinnen und Ärzte und Angehörige der in § 23 b Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sein. Sie müssen in der Gesellschaft beruflich tätig sein. Gewährleistet sein muss zudem, dass
a) die Gesellschaft verantwortlich von einer Ärztin oder einem Arzt geführt wird; Geschäftsführer müssen mehrheitlich Ärztinnen und Ärzte sein,
b) die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Ärztinnen und Ärzten zustehen,
c) Dritte nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind,
d) eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für alle in der Gesellschaft tätigen Ärztinnen und Ärzte besteht.
(2) Der Name der Ärztegesellschaft des Privatrechts darf nur die Namen der in der Gesellschaft tätigen ärztlichen Gesellschafter enthalten. Unbeschadet des Namens der Gesellschaft können die Namen und Arztbezeichnungen aller ärztlichen Gesellschafter und der angestellten Ärzt innen und Ärzte angezeigt werden.