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Wichtige Änderungen im Europäischen Markensystem

Ende März 2016 trat die Unionsmarkenverordnung in Kraft und löste damit die bisherige Gemeinschaftsmarkenverordnung ab. Mit dieser Nachricht möchten wir Sie und alle EU-Markeninhaber über die wichtigsten Änderungen informieren.

Gemeinschaftsmarken heißen nunmehr Unionsmarken (UM) und dürfen weiterhin auch Europäische Marke oder EU-Marke genannt werden. Das Europäische Markenamt mit Sitz in Alicante (Spanien) wurde umbenannt in „Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum“ bzw. in englischer Sprache „European Union Intellectual Property Office“ (EUIPO). Die neue Abkürzung „EUIPO“ löst damit die bisherigen Bezeichnungen „OHIM“ (Office for Harmonization in the Internal Market) und „HABM“ (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) ab.

Ferner hat sich die Gebührenstruktur geändert. Während die Anmeldegebühren bislang Schutz in drei Waren-/Dienstleistungsklassen umfassten, rechnet das EUIPO nunmehr Gebühren je Klasse ab. Wenn Sie künftig eine Unionsmarke nur in einer Klasse schützen lassen wollen, wird dies somit günstiger für Sie. In den nachfolgenden Tabellen haben wir die bisherigen Amtsgebühren den neuen Amtsgebühren bei Anmeldung bzw. Verlängerung von EU-Marken gegenübergestellt. Bitte beachten Sie, dass sich diese Preise auf die elektronische Anmeldung beziehen, für die unsere Markenrechtsabteilung beim EUIPO einen eigenen Zugang hat. Die Amtsgebühren bei Anmeldung per Post oder Telefax sind teurer.

Amtsgebühren bei neuen Markenanmeldungen

Bisherige Amtsgebühren Neue Amtsgebühren
Erste Klasse 900 EUR für bis zu drei Klassen Erste Klasse 850 EUR
Zweite Klasse Zweite Klasse 50 EUR
Dritte Klasse Dritte Klasse 150 EUR
Vierte und alle weiteren Klassen 150 EUR Vierte und alle weiteren Klassen 150 EUR


Amtsgebühren bei Verlängerung eingetragener Marken

Bisherige Amtsgebühren Neue Amtsgebühren
Erste Klasse 1.350 EUR für bis zu drei Klassen Erste Klasse 850 EUR
Zweite Klasse Zweite Klasse 50 EUR
Dritte Klasse Dritte Klasse 150 EUR
Vierte und alle weiteren Klassen 400 EUR Vierte und alle weiteren Klassen 150 EUR

Falls Sie Inhaber von Unionsmarken sind, die vor dem 22. Juni 2012 angemeldet wurden und für Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation geschützt sind, können wir für Sie bis spätestens zum 24. September 2016 beim EUIPO eine Erklärung einreichen, dass es am Anmeldetag Ihre Absicht war, Schutz auch auf solche Waren und Dienstleistungen zu beantragen, die über die wörtliche Bedeutung der Klassenüberschrift hinausgehen. Wenn Ihre EU-Marke beispielsweise in Klasse 33 unter der Klassenüberschrift „alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ angemeldet wurde und künftig auch „alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken“ hiervon geschützt sein sollen, reichen wir gerne für Sie eine entsprechende Erklärung beim Amt ein. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gelten Unionsmarken unabhängig von ihrem Anmeldetag nur für diejenigen Waren und Dienstleistungen, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung der Begriffe in der Überschrift erfasst sind. Handlungsbedarf sehen wir insoweit insbesondere bei den Klassen 6, 7, 14,16, 17, 18, 20, 37, 40 und 45. In den Klassen 32 und 33 dürfte nach unserer Einschätzung allenfalls von Interesse sein, auch alkoholische bzw. nichtalkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken zu beanspruchen.

Wenn Sie eine entsprechende Erklärung durch uns einreichen lassen wollen oder sich unsicher sind, ob einzelne Waren oder Dienstleistungen, für die Sie Markenschutz benötigen, von der eingetragenen Klassenüberschrift umfasst sind, kommen Sie gerne auf uns zu.

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