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Ausgleich für Nachtarbeit

Einen gesetzlich verankerten Anspruch auf Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit oder für geleistete Überstunden gibt es nicht. Anders jedoch für Arbeitsstunden, die während der Nachtzeit von Nachtarbeitnehmern geleistet werden. Nachtzeit in diesem Sinne ist die Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr (vgl. § 2 Abs. 3 ArbZG); Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die entweder auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder die Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten. Insoweit bestimmt § 6 Abs. 5 ArbZG, dass der Arbeitgeber – soweit eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung nicht besteht – verpflichtet ist, dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Der Arbeitgeber kann wählen, ob er den Ausgleichsanspruch durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem erfüllt. Mit Urteil vom 09.12.2015 AZ.: 10 AZR 423/14) hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass regelmäßig ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf den jeweiligen Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tagen einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG darstellt. Bei Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit erhöht sich der Ausgleichsanspruch regelmäßig auf 30 %.

Die gesetzliche Ausgleichspflicht in § 6 ArbZG dient in erster Linie dem Schutz des Arbeitnehmers vor den für ihn schädlichen Folgen der Nacht- und Schichtarbeit. Denn Nachtarbeit ist nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen grundsätzlich für jeden Menschen schädlich und hat negative gesundheitliche Auswirkungen. Die Belastung und Beanspruchung der Beschäftigten steigt nach bisherigem Kenntnisstand in der Arbeitsmedizin durch die Anzahl der Nächte pro Monat und die Anzahl der Nächte hintereinander, in denen Nachtarbeit geleistet wird. Da der Gesetzgeber von der Erkenntnis ausgegangen ist, dass auf Nachtarbeit in der modernen Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft nicht völlig verzichtet werden kann wurde über die Ausgleichspflicht gem. § 6 Abs. 5 ArbZG die Nachtarbeit bewusst verteuert, um auf diesem Weg Nachtarbeit einzudämmen; Nachtarbeit soll für Arbeitgeber weniger attraktiv sein.

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